§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen “Fanprojekt Ravensburger Eishockey e.V.”. Er hat seinen Sitz in Ravensburg in der Burgstr. 6.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das erste
Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am
darauffolgenden 30. Juni.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die Gemeinschaft der Fans des Ravensburger Eishockeys zu stärken, zu organisieren und zu betreuen sowie sich in diesem Rahmen sozial wohltätig zu engagieren.
(2) Der Verein ist generell für alle Fans des Ravensburger Eishockeys offen. Der Verein setzt sich für eine friedfertige Fankultur ein. Ziel ist es ferner, die Fan-Arbeit der Ravensburg Towerstars und des EV Ravensburg e.V. zu unterstützen.
(3) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch organisierte Auswärtsfahrten zu Spielen der Ravensburg Towerstars und des EV Ravensburg e.V. und organisierte Fantreffen und Fanarbeit.
(4) Der Verein und seine Organe sollen die Interessen der Fans des Ravensburger Eishockeys vertreten.
(5) Der Verein ist politisch neutral.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder führen Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten keine
Aufwandsentschädigung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8. Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Schatzmeister) und dem 3. Vorsitzenden (Schriftführer). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Bei Rechtsgeschäften von mehr als € 1.000,00 ist ein Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit notwendig. Das Zustimmungserfordernis schränkt die Vertretungsmacht zu vorstehend (1.) nach außen nicht ein, wirkt aber im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein.
(3) Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Ämter/Funktionen geschaffen werden
(Schriftführer, Kassierer). Diese Personen sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand kommissarisch zu ergänzen.
(6) Wiederwahl ist zulässig.
(7) Vorstand kann nur werden, wer Mitglied im Verein ist
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einladungen können auch über E-Mail oder Telefax übermittelt werden, soweit die Mitglieder ihre diesbezüglichen Kontaktdaten dem Verein bekannt gegeben haben. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse gilt die Einladung als zugegangen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Versammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet. Ist der Vorstand verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
(5) Jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt. Soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit
der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
(6) Die Art der Abstimmung (offen/geheim) wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die
Abstimmung schriftlich und geheim.
(7) En-bloc-Wahl ist zulässig.
§ 10 Beurkundung
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. Wenn nichts anderes beschlossen wird, so ist für die Liquidation der bisherige Vorstand zuständig.
(3) Die Liquidatoren sind jeweils einzelvertretungsbefugt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Eissportverein Ravensburg e.V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.10.2023 errichtet.